Rechtsprechung
BGH, 24.02.1981 - 1 StR 753/80 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,2245) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Schwere der Schuld als Grund für die Anwendung von Jugendstrafrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Papierfundstellen
- StV 1981, 240
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60
"Schuldstrafe" nach § 17 JGG
Auszug aus BGH, 24.02.1981 - 1 StR 753/80
Diese Ausführungen lassen besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, daß auch wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG) Jugendstrafe nur - und nur in solcher Höhe - verhängt werden darf, wenn - und soweit - dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224 und 16, 261, 263). - BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61
Schädliche Neigungen II
Auszug aus BGH, 24.02.1981 - 1 StR 753/80
Diese Ausführungen lassen besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, daß auch wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG) Jugendstrafe nur - und nur in solcher Höhe - verhängt werden darf, wenn - und soweit - dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224 und 16, 261, 263).
- BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von …
a) Der 1. Strafsenat hat mehrfach entschieden, dass auf Jugendstrafe nur erkannt werden dürfe, wenn die Strafe aus erzieherischen Gründen erforderlich sei (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1971 - 1 StR 437/71; Beschlüsse vom 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80; vom 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80; vom 14. Mai 1981 - 1 StR 211/81). - BGH, 01.12.1981 - 1 StR 634/81
Vorrang des Erziehungszwecks bei der Bemessung der Jugendstrafe - Eigenständige …
Soweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus neuerer Zeit dahin verstanden werden könnten, der Erziehungszweck sei bei Prüfung der Rechtsfolge gemäß § 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG das allein ausschlaggebende Kriterium und bestimme auch allein die Obergrenze der nach § 18 Abs. 2 JGG zu bemessenden Jugendstrafe (Beschl. v. 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80; Beschl. v. 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80; Beschl. v. 11. März 1981 - 2 StR 104/81; Beschl. v. 14. Mai 1981 - 1 StR 211/81), wird hieran nicht festgehalten. - BGH, 04.06.1981 - 4 StR 248/81
Umfang der Berücksichtigung des Erziehungsgedankens im Rahmen der Bemessung einer …
Sie lassen besorgen, daß die Jugendkammer verkannt hat, daß auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe, die nur wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG), der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen ist (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH Strafverteidiger 1981, 26; Beschlüsse vom 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80 -, vom 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80 -, vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81 - und vom 14. Mai 1981 - 1 StR 211/81).
- BGH, 14.05.1981 - 1 StR 211/81
Verhängung von Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen wegen der Schwere der …
Diese Ausführungen lassen besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, daß auch wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG) Jugendstrafe nur - und nur in solcher Höhe - verhängt werden darf, wenn - und soweit - dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224 und 16, 261, 263; BGH, Beschluß vom 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80 -). - BGH, 19.01.1982 - 5 StR 765/81
Erforderlichkeit einer Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen bei einem …
Hiernach lassen die Urteilsgründe besorgen, daß die Jugendkammer verkannt hat, daß auf Jugendstrafe auch bei schwerer Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG nur dann und gemäß § 18 Abs. 2 JGG nur in dem Umfang erkannt werden darf, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80 - bei Holtz in MDR 1981, 454 und vom 4. Juni 1981 - 4 StR 248/81 - im StrafVert. 1981, 405). - BGH, 23.06.1981 - 1 StR 198/81
Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolge der Taten - Erforderlichkeit der …
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht hinreichend berücksichtigt hat, daß auch bei schwerer Schuld auf Jugendstrafe nur in dem Umfang erkannt werden darf, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; Beschlüsse vom 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80 und vom 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80 -).